Abmahnung von Gotthilf Fischer

Na super!
Da hab ich während des Einkaufens mal vor etwas über dreieinhalb Jahren ein unscharfes, verwackeltes, überbelichtetes Foto von Gotthilf Fischer gemacht während dieser in der Goethegallerie zu Besuch war, ein paar Zeilen dazu geschrieben (man siehe dazu hier solange es noch da ist) und das hier im Blog just for fun veröffentlicht und dann erhalte ich das via eMail von einem Verlag (der wahrscheinlich Herrn Fischer vermarktet):

Verpflichtung zur Löschung gemäß § 35 Abs. II BDSG

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf dem von Ihnen betriebenen Internetangebot

www.blog.subnetmask.de

personenbezogene Daten von Herrn Gotthilf Fischer zu sehen/lesen, die bei Ihnen gespeichert sind. Für diese Speicherung besteht keine Rechtsgrundlage bzw. die Speicherung ist nicht mehr erforderlich.

Es geht im Detail um:

– auf der Homepage http://blog.subnetmask.de//2005/12/10/zu-besuch-in-der-goethegallerie/ wird Herr Fischer mit einem Foto präsentiert.Der komplette Artikel soll bitte gelöscht werden.

Ich bitte Sie, die genannten Daten bis zum 29.06.2009 aus Ihrem Angebot zu löschen, damit sie nicht mehr per Internet für die Öffentlichkeit aufrufbar sind. Zudem bitte ich Sie, darauf hinzuwirken, dass die Inhalte nicht mehr über die Cache-Funktion einschlägiger Suchmaschinen erreichbar sind.

Mit freundlichen Grüßen

Ich hatte vor einiger Zeit, es mag etwas über eine Woche her sein, bereits Referrer aus dem Backend der Webseite von Gotthilf Fischer zu mir beobachtet (die übrigens auch auf WordPress zu laufen scheint), mir aber dabei nichts gedacht.
Schauen wir mal in §35 Abs. II BDSG:

(2) Personenbezogene Daten können außer in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 jederzeit gelöscht werden. Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn
1. ihre Speicherung unzulässig ist,

2. es sich um Daten über die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit, über Gesundheit oder das Sexualleben, strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten handelt und ihre Richtigkeit von der verantwortlichen Stelle nicht bewiesen werden kann,

3. sie für eigene Zwecke verarbeitet werden, sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich ist, oder
4. sie geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung verarbeitet werden und eine Prüfung jeweils am Ende des vierten Kalenderjahres beginnend mit ihrer erstmaligen Speicherung ergibt, dass eine längerwährende Speicherung nicht erforderlich ist.

Was davon könnte in vorliegendem Fall nun zutreffen? Mal ganz davon abgesehen, dass ich bezweifle dass es sich hier wirklich um „personenbezogene Daten“ handelt. Es war ja nur ein kurzer Eintrag darüber, dass eine bekannte Person in einer Einkaufspassage aufgetreten ist.
Punkt 1: Die Speicherung unrechtmässig ist ist zwar schwammig, trifft aber wohl kaum zu. Obwohl man hier durchaus drüber diskutieren könnte.
Punkt 2: Über keinen dieser Punkte habe ich mich im Text geäußert und außer meiner eigenen persönlichen Meinung keine Aussagen zu der Person bezüglich der genannten Punkte gemacht.
Punkt 3: Trifft ebenfalls nicht zu, es handelt sich ja bei einem Blogpost außer der weitergabe der Information um keinen Eintrag der einen spezifischen Zweck mit Ablaufdatum erfüllt.
Punkt 4: Zum Zweck der geschäftmässigen Übermittlung wurden ebenfalls nichts gespeichert.

Bei dem Foto ließe sich natürlich streiten, von der Qualität jetzt mal abgesehen. Im Law-Blog habe ich dazu folgendes gefunden:

§ 23 KunstUrhG
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Hier könnte ich mich sowohl auf Abs. 1 Punkt 1 beziehen, denn der Besuch von Herrn Fischer ist durchaus ein zeitgeschichtliches Ereignis für Jena oder aber auf Punkt 3 – denn es handelte sich eindeutig um eine Versammlung oder ähnlichen Vorgang, an der er teilgenommen hat.

Aber ich bin natürlich auch kein Jurist.

Na ja, ob ich mir wegen des unwichtigen Blogposts jetzt einen Anwalt nehme und es auf drauf ankommen lasse oder ob ich den Eintrag einfach anonymisiere bzw. ganz lösche weiß ich noch nicht. Ich muß mal drüber schlafen. Aber meinen Abend versüßt hat das nicht gerade. 🙁

PS: Wie soll ich denn bitte auf Suchmaschinen-Caches wie z.B. auf den Google-Cache Einfluß nehmen?? Das ist doch so eine typsiche Internetausdrucker-Forderung… 😉

7 thoughts on “Abmahnung von Gotthilf Fischer

  1. Oh Gott, was für Schwachmaten!

    auf dem von Ihnen betriebenen Internetangebot

    http://www.blog.subnetmask.de

    Mein Rechner sagt:

    rainer@j:~$ host www.blog.subnetmask.de
    Host www.blog.subnetmask.de not found: 3(NXDOMAIN)
    rainer@j:~$

    Einen Eimer Gehirn für die Abmahner, bitte!

    Rainer, der nicht in eine ähnliche Situation kommen möchte

  2. Sollten die Geld verlangen, würde ich das auf jedem Fall einen Anwalt übergeben.

    Imho dürfte das Fotografieren bei einer öffentlichen Veranstaltung kein Problem sein.

  3. Also ich würde dir raten zum Anwalt zu gehen, da du die Forderung mit dem (Google) Cache eh nicht realisieren kannst und somit immer angreifbar bleibst.

    Desweiteren ist Herr Fischer IMHO eine Person die in der Öffentlichkeit steht und auch von seinen Fans photographiert wird, also jeden Fan entweder eine Photo Erlaubnis erteilen müsste oder eben damit Leben muss photographiert zu werden.

    Letzteres sehe ich als solchen Fall an, da es sich auch um eine Öffentliche Veranstaltung handelt.

    Desweiteren ist die Nennung des Namen ja wohl kaum eine Nennung Personenbezogener Daten, da sicherlich auch das ein oder andere Plakat herumhing.

    Von daher würde ich an deiner Stelle auf Nummer sicher gehen und mich von einem Anwalt beraten lassen.

    Die von der Person geschriebene Email entbehrt meines erachtens nach jeglicher Grundlage und könnte eher als Drohung verstanden werden. Vorbehaltlich einer Rechtsberatung würde ich an deiner Stelle hart bleiben.

  4. Ich stimme dem Herr Vorragend zu. Zu verlangen, den ganzen Artikel zu löschen, entbehrt absolut jeglicher Grundlage. Es ist kein Verbrechen, die total geheime Tatsache zu veröffentlichen, dass Gotthilf Fischer in der Goethe-Galerie aufgetreten ist. Erstens stand das wochenlang überall. Und selbst wenn nicht, ist der Mensch ein Prominenter und tritt öffentlich auf. In der Lokalpresse stand das doch garantiert auch. Das andere ist Meinung und kann denen vollkommen egal sein, da haben sie nichts in der Hand, da bin ich mir hundertpro sicher.

    Was das Foto anbelangt, nehme ich mit ziemlicher Sicherheit an, dass es sich bei Gotthilf Fischer um eine absolute Person der Zeitgeschichte handelt, die noch dazu in einem öffentlichen Raum öffentlich aufgetreten ist und daher ohne Einverständnis fotografiert werden darf. Wer sich so expositioniert hinstellt, kann doch nicht hinterher das Recht am eigenen Bild einklagen.

    Ich würd den Post nicht löschen. Dafür gibts keine Rechtsgrundlage. Das is ne Art von Zensur, wenn das jetzt alle Prominenten so durchdrücken, steht bald nur noch Positives von ihnen im Netz. Wär ja noch schöner!

    Im Zweifel würde ich nochmal jemanden fragen, der sich mit Presserecht auskennt. Aber denen hat eben nur nicht gefallen, dass dich Gotthilf Fischer nicht begeistert hat. Hättest du Lobeshymnen gepostet, hätten die dich nicht abgemahnt.

  5. Zum Thema Suchmachinen-Cache:

    http://www.google.com/webmasters – dort kannst du inhalte und cache löschen. wenn du z.B. robots noarchive meta-header hast dann wird gar keine cache seite gespeichert. das geht sogar relativ flott (meist).

    natürlich kein grund der schwachsinnigen abmahnung stattzugeben. viel glück da

  6. Der Mann bezieht seine Prominenz und „Status“ daraus, dass er genau das tut, was er auf deinem Foto tut: In der Öffentlichkeit mit vielen Menschen singen.
    Also muss er m.E. damit leben, dass er dabei fotografiert wird.
    Weder hast du ihn heimlich privat zuhause fotografiert, noch erzielst du Gewinne durch Zeigen des Fotos im Internet – also muss er damit leben – das gehört numal zum Promisein dazu
    s.a das sog. „Caroline von Monaco -Urteil“

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